Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.11.2010 in Punkt II des Tenors sowie der Beschluss vom 07.02.2011 (Kostenentscheidung) aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein iSd §
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