Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war die endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 und die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung in Höhe von 423,95 EUR im Streit.
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