LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.05.2012
L 2 LW 4/12
Normen:
ALG § 1 Abs. 2; ALG § 13 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 4; ALG § 21 Abs. 4; ALG § 21 Abs. 8; ALG § 30 Abs. 2; GAL; SGB I § 60 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 12/09

Rückforderung einer Erwerbsminderungsrente nach der Alterssicherung der Landwirte; Beendigung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Aufnahme einer gewerblichen Viehzucht; Verfassungsmäßigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 2 LW 4/12

DRsp Nr. 2012/12300

Rückforderung einer Erwerbsminderungsrente nach der Alterssicherung der Landwirte; Beendigung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Aufnahme einer gewerblichen Viehzucht; Verfassungsmäßigkeit

1. Nahm der inzwischen im Rentenbezug stehende ehemalige Landwirt auf einem Teil der von ihm früher angepachteten landwirtschaftlichen Betriebsflächen innerhalb von neun Jahren eine gewerbliche Viehzucht auf, dann wurde damit bis zur Außerkraftsetzung der früheren Bestimmung des § 21 Abs. 2 S. 4 ALG die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 30 Abs. 2 ALG beendet. Dies galt auch dann, wenn der ehemalige Landwirt die gewerbliche Viehzucht durch eine von ihm als Alleingesellschafter beherrschte GmbH betrieb. 2. Gegen die sog. Hofabgabepflicht nach dem GAL und dem ALG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 2; ALG § 13 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 4; ALG § 21 Abs. 4; ALG § 21 Abs. 8; ALG § 30 Abs. 2; GAL; SGB I § 60 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1951 geborene Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung der ihm von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse gewährten Erwerbsminderungsrente.