BSG - Beschluss vom 29.06.2022
B 6 KA 23/21 B
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 48; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3/19
SG Hamburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 1/16

Rückforderung einer Akontozahlung für Leistungen des ambulanten OperierensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 23/21 B

DRsp Nr. 2022/10900

Rückforderung einer Akontozahlung für Leistungen des ambulanten Operierens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 48; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer Akontozahlung für Leistungen des ambulanten Operierens in den Jahren 2007 und 2008.