LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2022
6 Sa 903/21
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 167
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 737/20

Rückforderung einer Abfindung wegen Unwirksamkeit eines AbfindungsvergleichsTreuwidrigkeit des Verhaltens eines öffentlichen ArbeitgebersTreuwidrigkeit im Rahmen des § 74 LPVG NRWFehlende Personalratsanhörung bei Abfindungsvergleich

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 903/21

DRsp Nr. 2022/5717

Rückforderung einer Abfindung wegen Unwirksamkeit eines Abfindungsvergleichs Treuwidrigkeit des Verhaltens eines öffentlichen Arbeitgebers Treuwidrigkeit im Rahmen des § 74 LPVG NRW Fehlende Personalratsanhörung bei Abfindungsvergleich

Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, eine getroffene Abfindungsvereinbarung sei nach § 74 LPVG NRW unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Dies geltend zu machen ist immer treuwidrig und verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30. Juni 2021 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 18 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Bedeutung - um die Rückzahlung einer Abfindung aufgrund Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

Der Beklagte stand seit dem 14. Januar 2008 in einem Arbeitsverhältnis zur klagenden Stadt. Auf dieses fand der TVöD-VKA Anwendung, der Beklagte war in die Entgeltgruppe 9 a eingruppiert. Er ist am 11. Mai "0000" geboren, verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Außerdem war der Beklagte kommunalpolitisch in der klagenden Stadt engagiert.