Der Beklagte und seine Mutter waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Hausgrundstücks S., H.straße 49. Durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1973 "übertrug" die Mutter des Beklagten diesem "im Wege der Teilerbauseinandersetzung" und "im Wege vorweggenommener Erbfolge schenkweise den ihr zustehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken ...", was der Sohn "dankend" annahm. Er räumte der Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten Grundbesitz ein; sie stellte ihn von der Inanspruchnahme aus dinglichen Belastungen frei.
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