Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X
BSG, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 9 RV 14/96
DRsp Nr. 1997/9388
Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X
1. Wenn ein Anerkenntnis wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde, so richtet sich die Rückforderung der Leistungen auch dann nach § 50 Abs. 2 SGB X, wenn die Verwaltung Ausführungsbescheide erlassen hat (Fortführung von BSG vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).2. Erschlichene Versorgungsleistungen aufgrund eines wirksam angefochtenen Anerkenntnisses sind nach § 50 Abs. 2 SGB X zurüchzufordern.3. Ein gegenüber einem Geschäftsunfähigen erlassener Verwaltungsakt erlangt erst mit der Bekanntgabe an den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X seine Wirksamkeit.4. Auch im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X ist die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X zu berücksichtigen.5. Auf die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X können die Vorschriften des BGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entsprechend angewendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]