BSG - Urteil vom 02.07.1997
9 RV 14/96
Normen:
BGB § 202 § 205 §§ 211 ff ; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2 § 50 Abs. 1 § 50 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 4 § 11 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 ; SGG § 72 Abs. 1 ; ZPO § 171 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-1300 § 50 Nr. 19

Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

BSG, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 9 RV 14/96

DRsp Nr. 1997/9388

Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

1. Wenn ein Anerkenntnis wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten wurde, so richtet sich die Rückforderung der Leistungen auch dann nach § 50 Abs. 2 SGB X, wenn die Verwaltung Ausführungsbescheide erlassen hat (Fortführung von BSG vom 31.10.1991 - 7 RAr 60/89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 10).2. Erschlichene Versorgungsleistungen aufgrund eines wirksam angefochtenen Anerkenntnisses sind nach § 50 Abs. 2 SGB X zurüchzufordern.3. Ein gegenüber einem Geschäftsunfähigen erlassener Verwaltungsakt erlangt erst mit der Bekanntgabe an den besonderen Vertreter nach § 15 Abs. 1 SGB X seine Wirksamkeit.4. Auch im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X ist die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X zu berücksichtigen.5. Auf die Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X können die Vorschriften des BGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung nicht entsprechend angewendet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 202 § 205 §§ 211 ff ; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2 § 50 Abs. 1 § 50 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 4 § 11 Abs. 1 § 39 Abs. 1 § 39 Abs. 2 ; SGG § 72 Abs. 1 ; ZPO § 171 Abs. 1 ;

Gründe: