ArbG Kempten, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1424/10
Rückforderung der Besitzstandszulage; unbegründeter Feststellungsantrag bei rechtskräftiger Rückforderung überzahlten Kindergelds durch die Familienkasse; Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs
LAG München, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 188/11
DRsp Nr. 2011/16049
Rückforderung der Besitzstandszulage; unbegründeter Feststellungsantrag bei rechtskräftiger Rückforderung überzahlten Kindergelds durch die Familienkasse; Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs
Bei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund kommt es auf den tatsächlichen Kindergeldbezug an. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB kann deshalb erst entstehen, wenn die Familienkasse entscheidet, dass auch ein Anspruch auf Kindergeld für den geltend gemachten Überzahlungszeitraum nicht bestanden hat.
Leitsatz der Redaktion:1. Grundsätzlich ist ein Anspruch fällig mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu laufen beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist, wenn also alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund besteht, solange Kindergeld "gezahlt wird"; der Tarifvertrag knüpft damit den Anspruch auf die Besitzstandszulage an den tatsächlichen Kindergeldbezug.3. Darüber, ob Kindergeld gewährt wird, entscheidet nach §§ 7, 13BKGG, § 70EStG die Familienkasse durch Bescheid; der Anspruch auf Rückzahlung der Besitzstandszulage entsteht erst, wenn die Familienkasse über das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs im Wege des Verwaltungsakts entschieden hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.