LAG München - Urteil vom 29.06.2011
5 Sa 188/11
Normen:
TVÜ-Bund § 11 Abs. 1 S. 1; TVöD § 37 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BKGG § 7; BKGG § 13; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1424/10

Rückforderung der Besitzstandszulage; unbegründeter Feststellungsantrag bei rechtskräftiger Rückforderung überzahlten Kindergelds durch die Familienkasse; Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs

LAG München, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 188/11

DRsp Nr. 2011/16049

Rückforderung der Besitzstandszulage; unbegründeter Feststellungsantrag bei rechtskräftiger Rückforderung überzahlten Kindergelds durch die Familienkasse; Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs

Bei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund kommt es auf den tatsächlichen Kindergeldbezug an. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB kann deshalb erst entstehen, wenn die Familienkasse entscheidet, dass auch ein Anspruch auf Kindergeld für den geltend gemachten Überzahlungszeitraum nicht bestanden hat.

Leitsatz der Redaktion: 1. Grundsätzlich ist ein Anspruch fällig mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zu laufen beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist, wenn also alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund besteht, solange Kindergeld "gezahlt wird"; der Tarifvertrag knüpft damit den Anspruch auf die Besitzstandszulage an den tatsächlichen Kindergeldbezug. 3. Darüber, ob Kindergeld gewährt wird, entscheidet nach §§ 7, 13 BKGG, § 70 EStG die Familienkasse durch Bescheid; der Anspruch auf Rückzahlung der Besitzstandszulage entsteht erst, wenn die Familienkasse über das Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs im Wege des Verwaltungsakts entschieden hat.