1. Auf die Berufung der Wiederaufnahmeklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 03.02.2022 -
2. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2019 -
3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, 37.661,22 € an die Wiederaufnahmeklägerin nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.01.2020 zu zahlen.
4. Der Wiederaufnahmebeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet ist, der Wiederaufnahmeklägerin von dieser geleistete Zahlungen nunmehr zurückzuerstatten.
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