BSG - Beschluss vom 10.08.2015
B 12 KR 125/14 B
Normen:
RVO § 405; BGB § 818 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 379/11
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 112/09

Rückerstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und PflegeversicherungRechtswegzuständigkeitErstattungsanspruch als actus contrarius der Kehrseite des LeistungsanspruchsAusschluss des Entreicherungseinwands

BSG, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 125/14 B

DRsp Nr. 2015/15538

Rückerstattung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Rechtswegzuständigkeit Erstattungsanspruch als actus contrarius der Kehrseite des Leistungsanspruchs Ausschluss des Entreicherungseinwands

1. Der GmSOGB hat bereits entschieden, dass Streitigkeiten aus § 405 RVO (Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung) keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sind. 2. Das BSG hat u.a. geurteilt, dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt. 3. Auch hat das BSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG schon entschieden, dass im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs u.a. der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs 3 BGB ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVO § 405; BGB § 818 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: