BSG - Beschluss vom 11.07.2019
B 3 KR 62/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 675/16
SG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1902/15

Rückerstattung von Vergütung an eine Krankenkasse durch einen LeistungserbringerBeteiligtenstreit im GleichordnungsverhältnisKeine Regelung durch Verwaltungsakt und kein Vorverfahren

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 62/18 B

DRsp Nr. 2019/11987

Rückerstattung von Vergütung an eine Krankenkasse durch einen Leistungserbringer Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis Keine Regelung durch Verwaltungsakt und kein Vorverfahren

1. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen eines Leistungserbringers bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, mit denen eine Krankenkasse ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen von einem Leistungserbringer zurückfordert, stellen einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis dar.2. Eine Regelung durch Verwaltungsakt ist in diesem Zusammenhang nicht möglich und folglich ist auch ein Vorverfahren nicht durchzuführen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9405,87 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I