BSG - Beschluss vom 04.07.2022
B 12 KR 60/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 129/18
SG Lüneburg, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 256/13

Rückerstattung von RentenumlagenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 60/21 B

DRsp Nr. 2022/14349

Rückerstattung von Rentenumlagen Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Begehren der Kläger festzustellen, dass die von der Klägerin zu 1. an die E-Zusatzversorgungskasse (ZVK) zu leistenden Rentenumlagen in Höhe von 2,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (teilweise) kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, sowie über die Verpflichtung der Beklagten, die für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 hierauf geleisteten Beiträge zurückzuerstatten, dies hilfsweise im Wege eines Grundurteils. Weiter hilfsweise streiten sie im zugrunde liegenden Rechtsstreit über eine Untätigkeitsklage.