OVG Sachsen - Beschluss vom 02.07.2007
5 B 29/07
Normen:
BAföG § 28 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1382/04

Rückerstattung von Leistungen nach dem BAföG - Ausbildugnsförderung; Rückforderung wegen vorhandenen Vermögens; Vertrag zwischen nahen Angehörigen

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 5 B 29/07

DRsp Nr. 2008/7684

Rückerstattung von Leistungen nach dem BAföG - Ausbildugnsförderung; Rückforderung wegen vorhandenen Vermögens; Vertrag zwischen nahen Angehörigen

Normenkette:

BAföG § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.9.2006 ist abzulehnen, weil weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Nr. 5) vorliegen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe die Ausbildungsförderung zu Recht zurückgefordert, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichendes anrechenbares Vermögen verfügt habe. Die von der Klägerin vorgetragene Bestimmung des Großvaters, dass der auf ihren Namen lautende Bausparvertrag ihr lediglich zu einem Drittel zustehen solle, stehe der vollen Berücksichtigung des Vermögenswertes nicht entgegen. Nach außen erkennbare Verfügungsbeschränkungen bestünden nicht.