Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 und des in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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