LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2008
10 Sa 892/06
Normen:
BGB § 670 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 253/05

Rückerstattung einer von der Arbeitgeberin gezahlten Strafkaution im internationalen Güterfernverkehr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 892/06

DRsp Nr. 2008/14592

Rückerstattung einer von der Arbeitgeberin gezahlten Strafkaution im internationalen Güterfernverkehr

1. Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen.2. Ein Fahrer von Güterfahrzeugen, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, ist grundsätzlich persönlich für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Fahrtenschreibers verantwortlich und muss etwaige Geldbußen wegen entsprechender Verstöße grundsätzlich persönlich aus dem eigenen Vermögen tragen; entgegenstehende Anordnungen der Arbeitgeberin entlasten den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht und führen daher auch nicht zu einem Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Erstattung einer verhängten Geldbuße. 3. Nur in Ausnahmefällen kann auch die Geldbuße zu einem nach § 826 BGB zu ersetzenden Schaden gehören; für eine derartige Abwälzung des verhängten Bußgeldes auf die Arbeitgeberin ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Normenkette:

BGB § 670 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 826 ;

Tatbestand: