Die Klägerin befand sich in dem Zeitraum von Dezember 1999 bis November 2001 wiederholt in ambulanter und stationärer Behandlung des Kreiskrankenhauses W.. Der Betrieb dieses Krankenhauses wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf die Beklagte zu 1, eine (gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung, übertragen. Der Beklagte zu 2 ist in der Klinik als liquidationsberechtigter Chefarzt tätig und hat die Klägerin, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und nicht über eine private Zusatzversicherung verfügt, aufgrund von jeweils inhaltsgleichen Wahlleistungsvereinbarungen ärztlich behandelt. Diese Wahlleistungsvereinbarungen lauteten - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
[Die Wahlleistungen erstrecken sich auf]
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