LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.03.2016
1 Ta 13/16
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 3; ZPO § 700 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1761 d/14

Rubrumsberichtigung eines VollstreckungsbescheidsUnzulässige sofortige Beschwerde gegen den eine Rubrumsberichtigung vom Geschäftsführer auf die vertretene GmbH zurückweisenden Beschluss

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 13/16

DRsp Nr. 2016/9908

Rubrumsberichtigung eines Vollstreckungsbescheids Unzulässige sofortige Beschwerde gegen den eine Rubrumsberichtigung vom Geschäftsführer auf die vertretene GmbH zurückweisenden Beschluss

1. Gegen Beschlüsse, die eine Rubrumsberichtigung ablehnen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 319 Abs. 3 ZPO.2. Darüber hinaus kommt eine Berichtigung eines Vollstreckungsbescheids vom Geschäftsführer auf die von ihm gesetzlich vertretene GmbH regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich um zwei selbständige Rechtsträger handelt, so dass bei einer Rubrumsberichtigung die Identität der Partei nicht gewahrt bliebe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.01.2016 - 3 Ca 1761 d/14 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 3; ZPO § 700 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten über einen Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung.

Am 01.08.2014 ging beim Amtsgericht Uelzen als Zentralem Mahngericht ein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Als Antragsgegner im Mahnbescheid war die "T. L- GmbH" angegeben mit dem Zusatz: Inhaber T. K.. Am 05.08.2014 beanstandete das Amtsgericht den Mahnantrag wie folgt: