Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 06.01.2016 - 3 Ca 1761 d/14 - wird zurückgewiesen.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über einen Antrag des Klägers auf Rubrumsberichtigung.
Am 01.08.2014 ging beim Amtsgericht Uelzen als Zentralem Mahngericht ein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellter Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Als Antragsgegner im Mahnbescheid war die "T. L- GmbH" angegeben mit dem Zusatz: Inhaber T. K.. Am 05.08.2014 beanstandete das Amtsgericht den Mahnantrag wie folgt:
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