BAG - Urteil vom 24.08.1995
8 AZR 134/94
Normen:
BGB § 242 ; EGBGB Art. 232 § 5 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 249
BAGE 80, 363
BB 1995, 2584
DB 1996, 97
DStR 1996, 155
MDR 1996, 176
NJW 1996, 476
NZA 1996, 29
RAnB 1996, 127 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Berlin - Urteil vom 08. Dezember 1993 - 8 Sa 82/93 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Berlin - Urteil vom 24. März 1993 - 16 Ca 22177/92 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

BAG, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 8 AZR 134/94

DRsp Nr. 1996/187

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

»Ein Arbeitnehmer kann sich gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes berufen, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 21. Mai 1963 - 3 AZR 138/62 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).«

Normenkette:

BGB § 242 ; EGBGB Art. 232 § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf tatsächliche Beschäftigung aufgrund eines im Jahre 1975 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses in Anspruch.

Der 1948 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Seit Mitte Oktober 1975 arbeitete er als Betriebsmonteur bei der Berliner Kraft- und Licht (BEWAG)-AG. Zuletzt wurde er als Schichtlaborant im Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg beschäftigt. Dieser Betrieb gehörte zum VEB Energieversorgung, einem Rechtsvorgänger der Beklagten.