Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung).
Die Klägerin war bei der beklagten Stadt bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin seit dem Jahre 1960 als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der
"(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil
a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
b) ...
erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.
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