BAG - Urteil vom 27.04.1995
6 AZR 902/94
Normen:
TV Soziale Absicherung (Tarifvertrag vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung) § 2 Abs. 4 Unterabs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 TVG
AuA 1996, 250
BB 1995, 2536
BB 1996, 58
DB 1996, 228
NJ 1996, 216
NZA 1996, 150
RAnB 1996, 128 (Ls)
Vorinstanzen:
LAG Thüringen - Urteil vom 08. August 1994 - 8/3 Sa 1935/93 ,
ArbG Gera, vom 23.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/93

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

BAG, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 902/94

DRsp Nr. 1996/182

Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

»Auf eine Abfindung nach dem TV Soziale Absicherung kann eine zuvor in einem Auflösungsvertrag vereinbarte auf individualrechtlicher Grundlage beruhende Abfindung nicht angerechnet werden.«

Normenkette:

TV Soziale Absicherung (Tarifvertrag vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung) § 2 Abs. 4 Unterabs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung).

Die Klägerin war bei der beklagten Stadt bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin seit dem Jahre 1960 als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und damit auch der TV Soziale Absicherung Anwendung. Dessen § 2 Abfindung lautet:

"(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder

b) ...

erhält eine Abfindung. Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung nach Satz 1 aufgrund eines Auflösungsvertrages ausscheidet.