Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2005 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
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