LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.10.2016
3 Ta 398/16
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 534/11

Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 398/16

DRsp Nr. 2017/10059

Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06). Dabei wird dem Zweck des Zustellerfordernisses gem. § 172 Abs. 1 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht dadurch Rechnung getragen, dass dem Prozessbevollmächtigten gerichtliche Schreiben an die Partei selbst lediglich kommentarlos übersandt werden. Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde. Für die Durchführung des PKH-Prüfungsverfahrens ist das Gericht zuständig (§ 120a Abs. 1 ZPO), dies ist dem Rechtspfleger gemäß §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG übertragen. Eine weitere Übertragung durch den Rechtspfleger ist nicht vorgesehen.

Tenor