LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2016
3 Ta 431/15
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 109/14

Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 431/15

DRsp Nr. 2017/10058

Richtiger Zustellungsadressat im PKH-Nachprüfungsverfahren gem. § § 120 ZPO a.F.

Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, sofern dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (im Anschluss an BGH 11.05.2016, XII ZB 582/15, und BAG 19.07.2006, 3 AZB 18/06). Die im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung an den Prozessbevollmächtigten der Partei ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar, weil Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120a, 124 ZPO aufgehoben/abgeändert wurde.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2015 - 4 Ca 109/14 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a; ZPO § 124; ZPO analog § 329 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren wendet sich der frühere Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger am 13. März 2014 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.