LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2016
L 7 KA 23/16 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB V § 106; SGB V § 106 Abs. 5a S. 11;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 2607/15

RichtgrößenprüfungAnordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage und Interessenabwägung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 23/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10487

Richtgrößenprüfung Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage und Interessenabwägung

1. Inhalt der Begründetheitsprüfung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist eine - auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - vorzunehmende Interessenabwägung, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. 2. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen. 3. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht.