Gründe:
I.
Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Das Arbeitsgericht hält die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, da die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern führe. Arbeitgeber mit einem hohen Anteil von Frauen unter ihren Arbeitnehmern müßten häufiger den Zuschuß zahlen als diejenigen, die überwiegend Männer beschäftigten. Ferner seien Arbeitgeber, die überdurchschnittlich viele Frauen mit höherem Lohn beschäftigten, schlechter gestellt als solche mit überwiegend niedrig bezahlten Arbeitnehmerinnen, weil die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses erst eintrete, wenn der Nettoverdienst 25 DM je Kalendertag überschreite.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.