Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Begutachtungstermine am 23. April 2013 und 13. Mai 2013 wird auf insgesamt - 303,36 Euro - festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung einer Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier Begutachtungstermine.
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