OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.05.2013
5 LC 202/12
Normen:
SVG § 53 Abs. 5 S. 4, 5; TVöD § 20 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 656
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 4955/11

Richten der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge in vollem Umfang im Monat des Zuflusses oder anteilige Verteilung auf zwölf Monate nach dem Zweck; Gewährung einer Jahressonderzahlung für Angestellte im Öffentlichen Dienst gem. § 20 TVöD/TV-L

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 5 LC 202/12

DRsp Nr. 2013/14201

Richten der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge in vollem Umfang im Monat des Zuflusses oder anteilige Verteilung auf zwölf Monate nach dem Zweck; Gewährung einer Jahressonderzahlung für Angestellte im Öffentlichen Dienst gem. § 20 TVöD/TV-L

1. Ob Erwerbseinkommen in vollem Umfang im Monat des Zuflusses oder aber anteilig auf zwölf Monate verteilt auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist (§ 53 Abs. 5 Satz 4 und 5 SVG), richtet sich danach, zu welchem Zweck die Zahlung erfolgt bzw. für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt ist (wie BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, [...] Rn. 19 f.).2. Bei der Jahressonderzahlung, die Angestellte im Öffentlichen Dienst gemäß § 20 TVöD/TV-L erhalten, handelt es sich jedenfalls im Schwerpunkt um eine zusätzliche Vergütung für die im Kalenderjahr geleistete Arbeit. Die Anrechnung erfolgt deshalb verteilt auf die Monate des Kalenderjahres zu je einem Zwölftel des Betrages.

Normenkette:

SVG § 53 Abs. 5 S. 4, 5; TVöD § 20 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.