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Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 4. August 1995 einen Unfall erlitt.
Der Kläger studierte damals Rechtswissenschaften an der Universität Köln. Er wohnte in W. Am 4. August 1995 verunglückte er dort mit einem Leichtkraftroller, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog, als er sich auf dem direkten Weg von seiner Wohnung zum Postamt befand, um eine studienplanmäßig vorgeschriebene Universitäts-Hausarbeit aufzugeben, die er an diesem Tag fertiggestellt hatte. Sie mußte spätestens am 4. August 1995 entweder bei der Universität in Köln abgegeben oder mit der Post abgesandt werden, wobei für das Einhalten der Frist das Datum des Poststempels maßgeblich war.
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