BSG - Beschluß vom 13.11.2001
B 11 AL 47/01 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 169 § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 550 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 1328/00 - 09.05.2001,
SG Gießen, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 971/99

Revisionsbegründung bei mehreren unabhängigen, selbständig tragenden rechtliche Erwägungen

BSG, Beschluß vom 13.11.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 47/01 R

DRsp Nr. 2002/13119

Revisionsbegründung bei mehreren unabhängigen, selbständig tragenden rechtliche Erwägungen

1. Bei mehreren unabhängigen, selbständig tragenden rechtliche Erwägungen in einem Urteil muss die Revisionsbegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach der Auffassung des Rechtsklägers gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen. 2. Es liegt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III eine unabhängige, die Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägung vor, wenn das LSG die Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit nicht nur wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, sondern auch wegen dem Fehlen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit verneint hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ; SGG § 169 § 164 Abs. 2 S. 1 § 164 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 550 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) infolge einer Sperrzeit von sechs Wochen gemindert ist.