Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie die Tätigkeit einer Kreisgeschäftsführerin ausgeübt habe und ihr deshalb Gehalt nach Gehaltsgruppe III des u. a. für die Beschäftigten der Beklagten geltenden Tarifvertrages vom 30. April 1984 zustehe. Mit ihrer Klage hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung sowie die Zahlung der Gehaltsdifferenzen zur Gehaltsgruppe IV für die Zeit von Januar 1988 bis August 1988 begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin eingesetzt worden sei und ihre Tätigkeit derjenigen einer Kreisgeschäftsführerin nicht entsprochen habe.
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