Der Beklagte war seit 1955 bei der Klägerin angestellt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 14. Dezember 1984 zum 31. Dezember 1984 und verlangte die Herausgabe eines dem Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwagens zum 31. Dezember 1984. Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Urteil vom 2. Oktober 1986 statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück.
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