ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 ; DDR: AGB § 14; DDR: ZPO §§ 151, 157, 160, 161 ; EinigungsV Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1, Art. 28 ; TVG § 1 (Rahmenkollektivvertrag); ZPO § 553 ;
Fundstellen:
BAGE 68, 16
BB 1991, 1420
BRAK-Mitt 1991, 238
DRsp VI(646)142a
EWiR § 72 ArbGG 1/91, 751
NZA 1991, 654
ZIP 1991, 1030
Vorinstanzen:
I. Kreisgericht Stralsund - Urteil vom 26.3.1990 - A 9/90 -,
II. Bezirksgericht Rostock - Urteil vom 20.8.1990 - BAB 46/90 -,
Revision gegen Urteil des Bezirksgerichts
BAG, Urteil vom 10.04.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 568/90
DRsp Nr. 1992/5861
Revision gegen Urteil des Bezirksgerichts
»1. Eine beim Obersten Gerichtshof der DDR am 3.10.1990 anhängige Revision ist auf den sachlich zuständigen Gerichtshof des Bundes übergegangen.2. Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel eingelegt, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den in den neuen Bundesländern in Kraft gesetzten Vorschriften. Ist das Rechtsmittel aber bereits nach den Vorschriften der ZPO -DDR unzulässig, so bleibt es unzulässig (im Anschluß an BGH Beschluß vom 18. 12. 1990 - VI ZR 319/90 - ZIP 1991, 124).3. Wurde in den neuen Bundesländern ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht statt bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wurde, so führte dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.4. Nach der Anl. 10 zum registrierten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe des Maschinenbaus und der Elektrotechnik/Elektronik besteht ein Anspruch auf Wegegeld und Fahrtkostenerstattung auch dann, wenn der Monteur auf einer Baustelle am Arbeitsort arbeitet und sich der vereinbarte Arbeitsort auf mehrere Baustellen an verschiedenen Orten erstreckt.«
Normenkette:
ArbGG § 72 Abs. 5, § 74 ; DDR: AGB § 14; DDR: ZPO §§ 151, 157, 160, 161 ; EinigungsV Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1, Art. 28 ; TVG § 1 (Rahmenkollektivvertrag); ZPO § 553 ;
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