BSG - Beschluss vom 19.01.2015
B 13 R 333/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 813/13
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1243/12

Revision gegen mehrfach begründetes BerufungsurteilKausalität eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 333/14 B

DRsp Nr. 2015/2660

Revision gegen mehrfach begründetes Berufungsurteil Kausalität eines Verfahrensmangels

1. Wird ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die die Zurückweisung der Berufung jeweils selbstständig tragen, reicht es nicht aus, wenn sich der gerügte Verfahrensfehler nur auf eine Begründung bezieht und hinsichtlich der weiteren entscheidungserheblichen Begründung auch kein anderer Zulassungsgrund dargetan wird. 2. Bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M., G., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I