Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Mai 2021 und des Sozialgerichts Bremen vom 27. März 2019 geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 und des Teilanerkenntnisses vom 12. Dezember 2023 sowie auf Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel, die Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund Beschäftigung als Augenärztin in einer von der Klägerin betriebenen Praxis für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.1.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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