1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 29.03.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
2. Hierzu und zur beabsichtigten Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung von Restvergütung i.H.v. 10.000 €, die Beklagte Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen i.H.v. 90.000 € geltend.
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