BAG - Beschluß vom 12.01.2000
7 ABR 61/98
Normen:
BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2, §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, §§ 9, 112 ; ArbGG § 10 Hs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972
AuA 2000, 449
BB 2000, 1088
DB 2000, 1422
NZA 2000, 669
ZInsO 2000, 464
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Senftenberg - Beschluß vom 26. März 1997 - 3 BV 11/96 -,
LAG Brandenburg, vom 07.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 10/97

Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

BAG, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 61/98

DRsp Nr. 2000/5184

Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

»1. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als in § 9 BetrVG vorgesehen, so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu. 2. Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, 2, §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, §§ 9, 112 ; ArbGG § 10 Hs. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch eine vom Beteiligten zu 1) vorgelegte Verteilungsregelung ein Konzernsozialplan wirksam ausgefüllt wurde und ob die Arbeitgeberin zur Auslegung des Konzernsozialplans und der Verteilungsregelung sowie zur Unterlassung der Veröffentlichung, Auslegung und Durchführung eines betrieblichen Sozialplans verpflichtet ist.