LAG Köln - Urteil vom 19.09.2007
7 Sa 506/07
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2 a Alt. 2 ; ZPO § 148 § 580 Nr. 6, Nr. 7 b Alt. 2 § 582 § 584 Abs. 1 § 586 ; ArbGG § 72 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7964/05

Restitutionsklage im Kündigungsschutzprozess bei sozialgerichtlicher Anerkennung des rechtskräftig unterlegenen Arbeitnehmers als Schwerbehinderter

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 506/07

DRsp Nr. 2008/14398

Restitutionsklage im Kündigungsschutzprozess bei sozialgerichtlicher Anerkennung des rechtskräftig unterlegenen Arbeitnehmers als Schwerbehinderter

»1. Wird der im Kündigungsschutzprozess rechtskräftig unterlegene Arbeitnehmer nachträglich rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der streitigen Kündigung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX anerkannt, so stellt der Erlass des Anerkennungsbescheides einen Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 6 und/oder Nr. 7 b ZPO dar.2. Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch i.S.v. § 85 SGB IX noch nicht vor, bleibt der Sonderkündigungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX dennoch bestehen, wenn der Antrag auf Anerkennung so frühzeitig vor Kündigungszugang gestellt worden war, dass eine Entscheidung hierüber vor Ausspruch der Kündigung - bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers - binnen der Frist des § 69 I 2 SGB IX möglich gewesen wäre. Der Antrag muss also mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein. § 90 Abs. 2 a, 2. Alt. SGB IX erweist sich damit als Bestimmung einer Vorfrist (Anschluss an BAG v. 1.3.2007, 2 AZR 217/06).