BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 3 KR 2/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 2; SGB V §§ 30 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 272/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 90/12

Reparaturkosten für eine Brille

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 2/14 B

DRsp Nr. 2015/6203

Reparaturkosten für eine Brille

1. Soweit das SGB V notwendige Leistungen der Eigenversorgung der Versicherten zuweist und daher bestimmte Leistungen nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Eigenleistungen grundsätzlich aus den Regelsätzen nach dem SGB XII aufgebracht werden können. 2. Bei der Festsetzung der Regelsätze sind ausdrücklich auch Verbrauchsausgaben für die Gesundheitspflege berücksichtigt worden. 3. Zusätzliche Bedarfe sind in den §§ 30 ff. SGB XII ausdrücklich ausgeführt. Sehhilfen gehören dazu nicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 2; SGB V §§ 30 ff.;

Gründe:

I