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Streitig ist, ob der Wert des Rechts auf Altersrente auch insoweit unter Berücksichtigung des in der ehemaligen DDR erzielten, in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) "versicherten" Arbeitsentgelts festzustellen ist, als es nach Aufwertung auf DM-Beträge rechnerisch infolge der Anhebung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Tabellenwerten der Anlage 10 zum SGB VI oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt.
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