BSG - Urteil vom 29.06.2000
B 4 RA 42/99 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 248, § 256a, § 260 S. 2;
Fundstellen:
AuA 2001, 279
AuA 2001, 285
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 1 RA 55/97 - 24.06.1999,
SG Dessau - S 1 An 152/96 - 18.12.1996,

Rentenwertfestsetzung für vor dem 1.7.1990 erzielte Verdienste in der DDR, Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 42/99 R

DRsp Nr. 2000/7831

Rentenwertfestsetzung für vor dem 1.7.1990 erzielte Verdienste in der DDR, Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet

1. Bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI kann der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste rechnerisch hochgewertete in der DDR vor dem 1.7.1990 erzielte Verdienst stets nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze West als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zugrunde gelegt werden. 2. Bei Zugangsrentnern der ehemaligen DDR, bei denen Beiträge zur FZR bis zur zulässigen Höchstgrenze entrichtet worden sind, ist eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung nicht erkennbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 248, § 256a, § 260 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Wert des Rechts auf Altersrente auch insoweit unter Berücksichtigung des in der ehemaligen DDR erzielten, in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) "versicherten" Arbeitsentgelts festzustellen ist, als es nach Aufwertung auf DM-Beträge rechnerisch infolge der Anhebung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Tabellenwerten der Anlage 10 zum SGB VI oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt.