LSG Sachsen - Beschluss vom 22.11.2016
L 5 RS 872/15
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RS 973/13

RentenversicherungZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen IntelligenzVerfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 5 RS 872/15

DRsp Nr. 2017/7115

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz Verfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung

1. Die Nichtberücksichtigung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung als Arbeitsentgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG stellt keine die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG missachtende Ungleichbehandlung oder Benachteiligung aufgrund des Geschlechts dar. 2. Der Gesetzgeber hat nämlich die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er die durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung entstehenden Nachteile systemgerecht im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen hat, ohne dass es einer Gleichsetzung von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung mit Arbeitsentgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG oder des § 256a SGB VI bedürfte.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 256a;

Tatbestand: