LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2013
L 22 R 271/12
Normen:
SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 2065/11

RentenversicherungVormerkungsbescheidAnerkennung rentenrechtlicher ZeitenKein Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - L 22 R 271/12)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen L 22 R 271/12

DRsp Nr. 2013/4984

RentenversicherungVormerkungsbescheidAnerkennung rentenrechtlicher ZeitenKein Anspruch auf Berücksichtigung von Zeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 – L 22 R 271/12)

1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind seit 1996 (Gesetz vom 25.09.1996, BGBl. I 12. 1996, 1461) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). 2. Der Ausschluss von Zeiten vor dem Zeitpunkt der Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten u.a. wegen Schulausbildung ist angesichts des Rechtscharakters der Anrechnungszeiten - Leistung ohne eigene Beitragsleistung durch staatliche Gewährung als Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge - auch mit den Vorgaben des BVerfG u.a. zum Eigentumsschutz von Rentenansprüchen nach Art. 14 GG vereinbar.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand: