Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das Hessische LSG hat im Urteil vom 10.3.2016 einen Anspruch des in der Türkei geborenen Klägers auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Heranziehung des Geburtsdatums "10.8.1953" statt des bislang verwendeten Datums "10.8.1955" verneint, da die Voraussetzungen des § 33a SGB I nicht erfüllt seien.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|