Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2014 wird abgeändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eingeholte Gutachten des Dr. Q vom 02.08.2013 werden auf die Landeskasse übernommen.
I.
In der Hauptsache war ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
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