LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2016
L 3 R 69/15 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 106;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 552/12

RentenversicherungÜbernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2016 - Aktenzeichen L 3 R 69/15 B

DRsp Nr. 2016/7859

Rentenversicherung Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse

Die Übernahme der Gutachterkosten ist dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes objektiv gefördert hat. Das ist der Fall, wenn das Gutachten den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufgeklärt und neue Erkenntnisse für die Beurteilung der streitentscheidenden Fragen gebracht hat oder wenn es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Dabei darf nicht allein auf das erstinstanzliche Verfahren geblickt werden; vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beitrag zur Sachaufklärung und die Entscheidungserheblichkeit erst im Berufungsverfahren erkannt worden ist.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.12.2014 wird abgeändert. Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eingeholte Gutachten des Dr. Q vom 02.08.2013 werden auf die Landeskasse übernommen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2; SGG § 106;

Gründe

I.

In der Hauptsache war ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.