LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2016
L 8 R 914/14
Normen:
SGB VI § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 1-4; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 19 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 21; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB I § 33 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 884/12

RentenversicherungStreit über die Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen RehabilitationNicht vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Klinik und kein Abschluss eines BelegungsvertragesVoraussetzungen des AufwendungserstattungsanspruchsAuswahlermessen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bestimmung der RehabilitationseinrichtungWunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten hinsichtlich der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen L 8 R 914/14

DRsp Nr. 2016/9426

Rentenversicherung Streit über die Erstattung von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen RehabilitationNicht vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Klinik und kein Abschluss eines Belegungsvertrages Voraussetzungen des Aufwendungserstattungsanspruchs Auswahlermessen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten hinsichtlich der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

1. Die pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens zur Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung hat regelmäßig auf Basis der in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse aus einer gebotenen ex-ante-Perspektive zu erfolgen. Hiernach ist die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung auf Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausgerichtet an den Erfordernissen des Einzelfalles zu treffen.