LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2016
L 14 R 92/14
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b); SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4020/13

RentenversicherungspflichtSelbständiger ImmobilienmaklerRentenrechtliche Einordnung eines FranchisenehmersArbeitnehmerähnlicher Selbständiger

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 14 R 92/14

DRsp Nr. 2017/2812

Rentenversicherungspflicht Selbständiger Immobilienmakler Rentenrechtliche Einordnung eines Franchisenehmers Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

1. Wer als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI anzusehen ist, lässt sich der Vorschrift nicht ohne weiteres entnehmen. 2. Das Franchise-Vertriebssystem ist dadurch geprägt, dass der Franchisegeber dem Franchisenehmer das Recht und die Pflicht einräumt, gegen direktes oder indirektes Entgelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Geschäft entsprechend seinem Organisations-, Geschäfts- und Werbekonzept unter Wahrung der Grundsätze der "Corporate Identity" zu betreiben; dabei handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. 3. Ob überhaupt und inwieweit für Franchisenehmer durch Ausgestaltung ihrer Tätigkeit Optionen bestehen, eine Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht "arbeitnehmerähnlicher" Selbständiger zu vermeiden, wurde vom BSG bislang ausdrücklich offen gelassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26. September 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2012 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b); SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand