BSG - Urteil vom 09.08.2006
B 12 KR 7/06 R
Normen:
AktG § 29 § 33 § 38 § 41 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 1 S. 4 § 229 Abs. 1a S. 1 ; SGB X § 12 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Aachen 13. Kammer - S 13 KR 54/05 - 31.01.2006,

Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung, Hinzuziehung von Beteiligten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 7/06 R

DRsp Nr. 2006/29837

Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung, Hinzuziehung von Beteiligten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Wenn Vorstandsmitglieder am 6.11.2003 lediglich Mitglieder des Vorstands einer Vor-Aktiengesellschaft waren, so sind sie in einer weiteren Beschäftigung nicht auf Grund Übergangsrechts dauerhaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. 2. Wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt hat oder mit seinem Antrag die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts erstrebt, so bedarf es keiner an den notwendig Beigeladenen gerichteten Anfrage, ob das Verwaltungsverfahren wegen unterbliebener Benachrichtigung von seiner Einleitung oder unterbliebener Hinzuziehung zu wiederholen sei. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AktG § 29 § 33 § 38 § 41 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 § 1 S. 4 § 229 Abs. 1a S. 1 ; SGB X § 12 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner (Haupt)Beschäftigung als Installateur der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.