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Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
Der 1948 geborene Kläger ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der 1995 gegründeten Unternehmensberatung J. H. GmbH. Bei dieser sind keine anderen Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger entrichtete freiwillige Beiträge zur Beklagten.
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