Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und arbeitete u. a. als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter. Zuletzt war er nach eigenen Angaben als Hauswart beschäftigt. Seit dem 01. Januar 2005 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).
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