Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. März 2012 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 verpflichtet, auch die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. August 1978 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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