LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.03.2014
L 1 R 278/12
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 436/10

Rentenversicherung: Zu den Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach langjährigem Alkoholmissbrauch und aktueller, schon länger anhaltender Abstinenz - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Rente wegen voller Erwerbsminderung; Alkoholmissbrauch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 1 R 278/12

DRsp Nr. 2014/11847

Rentenversicherung: Zu den Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach langjährigem Alkoholmissbrauch und aktueller, schon länger anhaltender Abstinenz - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Rente wegen voller Erwerbsminderung; Alkoholmissbrauch

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der am ... 1970 geborene Kläger ist gelernter Stahlbauschlosser. In diesem Beruf arbeitete er von 1989 bis 1990. Anschließend wurde er arbeitslos, nahm an mehreren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teil, und von 1998 bis 2000 war er in Erziehungszeit. Von 2000 bis 2004 übte er Nebenbeschäftigungen aus und absolvierte berufliche Weiterbildungen. Seit 2005 ist er wieder arbeitslos.