LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.01.2016
L 3 R 466/15 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 69;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 729/14

Rentenversicherung; Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nach Versterben des Antragstellers - persönliche Voraussetzungen; wirtschaftliche Voraussetzungen; Tod des Antragstellers; Prozesskostenhilfe; PKH; PKH-Beschwerde; Versterben; Beteiligung; Beteiligter; Beschewerdeausschluss

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 3 R 466/15 B

DRsp Nr. 2016/5238

Rentenversicherung; Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nach Versterben des Antragstellers - persönliche Voraussetzungen; wirtschaftliche Voraussetzungen; Tod des Antragstellers; Prozesskostenhilfe; PKH; PKH-Beschwerde; Versterben; Beteiligung; Beteiligter; Beschewerdeausschluss

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2a; SGG § 69;

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte des am ... 1968 geborenen und am ... 2015 verstorbenen Klägers begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.