Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Prozessbevollmächtigte des am ... 1968 geborenen und am ... 2015 verstorbenen Klägers begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
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